Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Julius Thress GmbH & Co. KG

 

I. Geltung/Vertragsschluss

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Verträgen über die Lieferung herzustellender oder erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen und von Verträgen über die Lieferung von bearbeitetem Betonstahl und dessen Verarbeitung (Verlegen) am Bau. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Aussagen über den Einsatz- oder Verwendungszweck unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.
3. Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 bedarf der Vereinbarung in Textform. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben und in solchen Kopien den Besteller und den Aussteller abzudecken.
4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
5. Käufer im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werk- und Werklieferungsverträgen auch der Besteller.

II. Preise

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
2. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben. Bei Kleinmengen sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu berechnen. Wird eine Lieferung mit Kranwagen gewünscht, sind wir berechtigt, einen Pauschalbetrag zu berechnen.
3. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet. Das Entgelt für vereinbarte Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 beträgt mangels anderweitiger Vereinbarung 15 EUR pro Bescheinigung.
4. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Dies gilt auch bei der Erhöhung der Frachtkosten.

III. Zahlung und Verrechnung

1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen wie folgt fällig: Lieferungen ab Lager 30 Tage netto; Lieferungen in der Strecke 15. des Lieferfolgemonats, jeweils nach Rechnungsdatum. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern. Wir können in solchen Fällen ferner alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer als fällig stellen.
4. Sofern ein Skonto vereinbart wurde, bezieht sich dieses immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht. Die Skontierung setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet. Bei Importgeschäften steht unsere Lieferverpflichtung zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Der Käufer hat eine reibungslose Abnahme der Ware sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir oder Dritte hierbei mit, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf das Risiko des Käufers.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Pandemien sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
2. Soweit nach dem Recht des Landes zulässig, in dem sich die Ware befindet, gelten die folgenden ergänzenden Regelungen:
a) Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.
b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2 a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2 a.
c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. d) bis e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung / Verbauung / Verarbeitung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die abgetretenen Forderungen erwirbt. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
e) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beiträge in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abzuführen. Mit der Einziehung durch den Käufer wird unsere Forderung sofort fällig. Die Einziehungsermächtigung bei verlängertem Eigentumsvorbehalt stellt ausdrücklich ein vereinbartes Treuhandverhältnis dar – d.h., unser Kunde verpflichtet sich, unsere Vermögensinteressen wahrzunehmen. Seine Geschäftsleitung haftet persönlich für die Beachtung der Abführung der Zahlungseingänge in Höhe unserer fakturierten Materiallieferung. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
f) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Gewichte

1. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach statistischen Methoden ermitteln können.
2. Wir sind berechtigt, das theoretische Gewicht um 2,5 % (Handelsgewicht zum Ausgleich von Walz- und Dickentoleranzen zu erhöhen und bei der Abrechnung ein Handelsgewicht von 8 kp/dm³ zugrunde zu legen. Bei NE-Metallen, Aluminium und technischen Kunststoffen gelten bei Lieferung von geschlossenen Paletten und Paketen die vom Lieferwerk ermittelten Gewichte. Bei einzelnen Tafeln, Profilen oder Stangen werden die Gewichte bestmöglich nach unserer Wahl, entweder durch Verwiegen oder theoretische Errechnung nach DIN, ermittelt.
3. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.
Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VII. Abnahmen

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VIII. Abrufaufträge

1. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu dem bei dem Abruf bzw. Lieferung gültigen Preis berechnen.

IX. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung, Verpackung

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Unsere Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders in Textform vereinbart, ab unserem Lager.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder erheblich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben.
4. Bei Abrufaufträgen geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Käufer über. Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Die Entladung und deren Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls vereinbart, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir im Übrigen nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „Circa-Menge“ berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.
7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.
8. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zu Lieferungen des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

X. Haftung für Sachmängel

1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere den vertraglich vereinbarten DIN und EN-Normen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Soweit die Beschaffenheit nicht vertraglich vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vertraglich vorausgesetzt ist eine Verwendung dabei lediglich, wenn wir spätestens bei Kaufvertragsabschluss durch den Käufer in Textform von dieser Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Ziffer X.1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung gem. Ziffer X.2 eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat. Insoweit ist unsere Haftung nach Maßgabe des Abschnitts X dieser Bedingungen ausgeschlossen.
4. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend DIN EN 10204 erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen sind. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
5. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Käufer die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen.
6. Soweit der Käufer es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
7. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
8. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:
– Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
– Darüber hinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
– Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
9. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbau- kosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Käufers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht.
10. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
11. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln, mit Ausnahme der in Abschnitt XI Nr. 2 dieser Bedingungen genannten Fälle, ausgeschlossen. Rost stellt, soweit nicht anders vereinbart und soweit die vereinbarten Normen eingehalten werden, keinen Mangel dar.
12. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffrechte des Käufers nach §§ 445a, 478 BGB bleiben unberührt.

XI. Schadenersatz und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, auch Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 445 b, 478 oder 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Fall einer Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und für die Zahlungen des Käufers ist unser Unternehmenssitz. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht an unserem Unternehmenssitz. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über den Internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Anwendbare Fassung

Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend.

 

Stand: 01/2022